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[Bundesfinanzministerium] mit aktuellen Informationen zur Reform der Erbschaftssteuer
[Erbschaftsteuergesetz] in der aktuellen Fassung
[Bewertungsgesetz] in der aktuellen Fassung
Heißt es nun Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer? Das doppelte "s" in der Erbschaftssteuer ist zulässig und wird von der Mehrheit der Bevölkerung praktiziert. Jeder Versuch, eindeutige Regeln zu definieren, ist zum Scheitern verurteilt. Dafür ist das Gebiet zu unübersichtlich, vermeintliche Gesetzmäßigkeiten zu widersprüchlich. Was uns heute am meisten zu schaffen macht, ist die Tatsache, dass immer wieder neue Begriffe auftauchen, denen das vertraute Fugen-s abhanden gekommen zu sein scheint. In ihrem Bestreben, alles zu vereinheitlichen, hat die behördliche Sprachregelung das Fugen-s vor jeglicher Form einer Steuer für abgeschafft erklärt. Da es auch nicht Tabakssteuer heiße, könne es folgerichtig auch nur Erbschaftsteuer heißen. Neben historischen und behördlichen Gründen zählt aber auch die Sprechbarkeit der Wörter. Dort, wo das Fugen-s unaussprechlich wäre, dort gehört es auch nicht hin. Es soll ja die Fuge zwischen zwei Wörtern glätten, nicht dieselbe zu einer Zungenhürde machen. Sprechen Sie einmal Verwaltunggebäude oder Weihnachtbaum ohne "s" aus, und Sie werden feststellen, dass es nicht nur blöde klingt, sondern auch schwerer zu artikulieren ist. In diesem Sinne bitten wir all diejenigen um Nachsicht, die das Wort Erbschaftssteuer gerne ohne Fugen-S gesehen hätten.
Anfang 2009 haben sich die Spielregeln bei der Bewertung von Immobilien durch die in Kraft getretene Reform der Erbschaftssteuer (und Schenkungssteuer) erheblich verändert. Für die steuerliche Grundbesitzbewertung wird jetzt aber der sogenannte gemeine Wert (anstelle Bedarfswert) zugrunde gelegt. Dieser steuerliche Wertbegriff findet seine inhaltliche Entsprechung im Verkehrswert bzw. Marktwert gemäß § 194 Baugesetzbuch und ist bereits seit langem der Standardwert bei Wertgutachten von Immobilien. Der alte Bedarfswert ist durch die Reform der Erbschaftssteuer weggefallen und mit ihm die stark vereinfachten und aus Sicht der meisten Erben günstigen Regelungen. Wurden Immobilien in der Vergangenheit oftmals nur mit 50 bis 80 Prozent vom Verkehrswert für die Erbschaftssteuer herangezogen, führt die Neuregelung üblicherweise zu einer deutlich höheren Bemessungsgrundlage. Ob dies durch die erhöhten Freibeträge ausgeglichen wird, bedarf stets einer Einzelfallüberprüfung.

Auch die Neuregelungen im Rahmen der Reform der Erbschaftssteuer führen im Ergebnis wieder zu einer pauschalen Vorgehensweise, diese jedoch deutlich komplizierter als es bislang der Fall war. Wichtige wertrelevante Faktoren werden jedoch immer noch nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt. Daher hat der Gesetzgeber auch den Ausnahme-Paragraphen des § 198 Bewertungsgesetz erlassen, welcher besagt ...
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der Immobilie am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den pauschalen Vorgaben ermittelte Wert, so ist dieser niedrigere Verkehrswert anzusetzen.
Falls Sie also der Meinung sind, dass die pauschale Bewertung durch das Finanzamt nicht sachgerecht ist oder Fehler aufweist, sollten Sie auf jeden Fall [Kontakt] zu uns aufnehmen, da Sie möglicherweise Erbschaftssteuer sparen können.
Für unbebaute Grundstücke wird der gemeine Wert über den Bodenrichtwert ermittelt. Der Bodenrichtwert wird vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte festgelegt. Für die Wertermittlung wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Gegenüber der früheren Bedarfswertermittlung wird kein 20prozentiger Abschlag mehr vom so ermittelten Wert mehr vorgenommen.
Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, gibt es nach der Reform der Erbschaftssteuer drei Möglichkeiten der Immobilien-Bewertung: Das [Vergleichswertverfahren], das [Ertragswertverfahren] und das [Sachwertverfahren]. Zwecks Wertermittlung für Eigentumwohnungen, Teileigentum, Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser wird vorrangig das Vergleichswertverfahren angewandt. Das Sachwertverfahren findet für diese Objektarten nur dann Anwendung, falls keine geeigneten Vergleichswerte vorliegen. Das Ertragswertverfahren wird für Mietwohngrundstücke (Mehrfamilienhäuser) sowie Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke herangezogen, sofern sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Andernfalls werden auch diese Objekte nach dem Sachwertverfahren bewertet.
Die jeweiligen Wertermittlungsverfahren orientieren sich dabei sehr stark an den bereits bestehenden Vorgaben der Wertermittlungsverordnung.
Wie bisher schon bei der Schenkung einer selbstgenutzten Wohnung an den Ehegatten gilt künftig auch eine Steuerbefreiung, wenn der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner das Familienheim erbt. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat; unschädlich ist, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen (z.B. erhebliche Pflegebedürftigkeit) an einer Selbstnutzung gehindet war. Die Steuerbefreiung fällt allerdings rückwirkend weg, wenn der Erbe das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt (z.B. bei Verkauf oder Vermietung), es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert (z.B. durch erhebliche Pflegebedürftigkeit). Diese Regelungen gelten grundsätzlich ebenfalls, wenn Kinder das Familienheim erben. Auch hier ist für die Steuerbefreiung die 10-jährige Nutzung durch die Kinder erforderlich. Allerdings gilt die Befreiung hier nur insoweit, als die selbstgenutzte Immobilie 200 m² Wohnfläche nicht übersteigt; für größere Objekte fällt ggfls. anteilig Erbschaftsteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG n.F.).
Das Finanzamt setzt oftmals noch überhöhte Werte bei Immobilien an. Ohne ein qualifiziertes Immobiliengutachten müssen Erben damit rechnen, dass der Fiskus die durch den Steuerpflichtigen selbst gemachten Angaben nicht anerkennt. Wenn Sie also der Meinung sind, dass der Wert der Immobilie(n) zu hoch angesetzt ist, sollten Sie zunächst unbedingt Einspruch gegen einen ergangenen Steuerbescheid über die fällige Erbschaftssteuer einlegen. Danach gilt es jedoch, auch zügig einen tatsächlich niedrigeren Verkehrswert für die Immobilie nachzuweisen!
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