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Was bedeutet das konkret für Sie?

Gegenüber den bislang sehr vereinfachten Verfahren zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer wird es zukünftig deutlich mehr und zudem komplexere Bewertungsmethoden geben. Durch die steigende Komplexität sollten Sie sich von sachverständigen Experten beraten lassen. Unser [Netzwerk] hilft, Sie vor Fehlentscheidungen zu schützen, und Potentiale zur Steuerersparnis zu erkennen.

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Weblinks zum Thema

[Meinungen] zum Reformentwurf der Erbschaftssteuer (aus NETZEITUNG.DE)

[Bundesfinanzministerium] mit Link zum zitierten Gesetzentwurf

[Erbschaftsteuergesetz] in der aktuellen Fassung

[Bewertungsgesetz] in der aktuellen Fassung

Eine orthographische Diskussion ...

Heißt es nun Erbschaftsteuer oder Erbschaftssteuer? Das doppelte „s“ in der Erbschaftssteuer ist zulässig und wird von der Mehrheit der Bevölkerung praktiziert.  Jeder Versuch, eindeutige Regeln zu definieren, ist zum Scheitern verurteilt. Dafür ist das Gebiet zu unübersichtlich, vermeintliche Gesetzmäßigkeiten zu widersprüchlich. Was uns heute am meisten zu schaffen macht, ist die Tatsache, dass immer wieder neue Begriffe auftauchen, denen das vertraute Fugen-s abhanden gekommen zu sein scheint. In ihrem Bestreben, alles zu vereinheitlichen, hat die behördliche Sprachregelung das Fugen-s vor jeglicher Form einer Steuer für abgeschafft erklärt. Da es auch nicht Tabakssteuer heiße, könne es folgerichtig auch nur Erbschaftsteuer heißen. Neben historischen und behördlichen Gründen zählt aber auch die Sprechbarkeit der Wörter. Dort, wo das Fugen-s unaussprechlich wäre, dort gehört es auch nicht hin. Es soll ja die Fuge zwischen zwei Wörtern glätten, nicht dieselbe zu einer Zungenhürde machen. Sprechen Sie einmal Verwaltunggebäude oder Weihnachtbaum ohne "s" aus, und Sie werden feststellen, dass es nicht nur blöde klingt, sondern auch schwerer zu artikulieren ist. In diesem Sinne bitten wir all diejenigen um Nachsicht, die das Wort Erbschaftssteuer gerne ohne Fugen-S gesehen hätten.


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Aktuelle Informationen zur Neuregelung der Erbschaftssteuer

Mit unserer Rubrik zur Neuregelung des Erbschaftssteuerrechts wollen wir über den aktuellen Diskussionsstand – mit Schwerpunkt auf die bewertungsrelevanten Aspekte des Grundvermögens (Immobilien) – informieren.

11. Dezember 2007 - Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts gebilligt

In den vergangenen Monaten wurde viel über das neue Erbschaftssteuer- bzw. Schenkungsteuerrecht diskutiert und spekuliert. Am 11. Dezember 2007 hat die Erbschaftssteuerreform eine weitere Hürde genommen. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts gebilligt. Darin fehlen jedoch wesentliche Änderungen auf die Unionspolitiker pochen. Insofern ist es ungewiss, ob die Reform bereits am 01. April 2008 in Kraft treten kann. Wahrscheinlicher ist ein Inkrafttreten zum 01. Juli 2008. In Erbfällen kann dann mit Rückwirkung bis zum 01. Januar 2007 gewählt werden, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll, aber dies nur unter Beibehaltung des bisherigen Freibetrages.

Was ändert sich im Einzelnen bei der Erbschaftssteuer?

  • Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Verkehrswert (im Steuerrecht als sogenannter gemeiner Wert bezeichnet).
  • Anhebung der im Rahmen der Erbschaftssteuer vorgesehenen Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel; Verbesserungen für Lebenspartner.
  • Steuerbegünstigter Unternehmensübergang bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen über 10 Jahre und Fortführung des Betriebs über 15 Jahre.

Der Gesetzentwurf zielt auf eine verfassungskonforme, realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen ab. Deutlich höhere persönliche Freibeträge sollen garantieren, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögen und damit insbesondere auch von privat genutztem Wohneigentum im engeren Familienkreis im Regelfall zu keiner Belastung mit Erbschaftssteuer kommt. Darüber hinaus werden die Regelungen zur Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen erleichtert.

Zur Umsetzung der Reform der Erbschaftssteuer ist – neben der Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – die Änderung des Bewertungsgesetzes sowie des Baugesetzbuchs (hier der §§ 193, 196, 198 und 199 betreffend das Gutachterausschusswesen) erforderlich.

Änderungen bei der Bemessungsgrundlage

Maßgeblich für die künftige Bewertung des Grundvermögens (Immobilien) ist der gemeine Wert. Neben dem aktuellen Bodenrichtwert multipliziert mit der Grundstücksfläche werden die Gebäudewerte der verschiedenen Grundstücksarten in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung (WertV) im Vergleichswert-, Ertragswert- sowie Sachwertverfahren ermittelt. 

Auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen; die Bewertung des landwirtschaftlichen Wohnhauses erfolgt wie die des Grundvermögens. Im Übrigen erfolgt die Bewertung im Ertragswertverfahren. Der Kapitalisierungszinssatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt. Als Mindestwert ist die regional übliche kapitalisierte Nettopacht für den Grund und Boden zuzüglich des gemeinen Werts für das Besatzkapital anzusetzen.

Das Betriebsvermögen sowie Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser ist, soweit er nicht in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Jahr zurückliegen, unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten – auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke – üblichen Methode zu schätzen. Als Mindestwert wird die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Unternehmens abzüglich der Schulden festgelegt.

Das übrige Vermögen wird wie schon im geltenden Recht ebenfalls mit dem gemeinen Wert angesetzt.

Insoweit ist die verfassungskonforme Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage auf den gemeinen Wert klar zu erkennen.

Anhebung der Freibeträge und Anpassung der Steuersätze

Die persönlichen Freibeträge von Ehegatten, Kindern, Enkeln und sonstigen Personen der Steuerklasse I sowie der Steuerklassen II und III werden erhöht. Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der der Steuerklasse III zugeordnet bleibt, erhält einen persönlichen Freibetrag, der dem des Ehegatten aufgrund der durch Eheschließung begründeten Lebensgemeinschaft entspricht.

Hier gelangen Sie zum Vergleich der [Erbschaftssteuertarife].

07. November 2006 – Recht zur Erbschaftssteuer in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat ein klares Urteil gesprochen: Das Recht zur Erbschaftssteuer in seiner derzeitigen Ausgestaltung ist verfassungswidrig! Am 31. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 10/02) nunmehr die Gründe zum Beschluss vom 07. November 2006 veröffentlicht.

Hier ein kurzer Auszug:

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftssteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung ist das bisherige Recht zur Erbschaftssteuer weiter anwendbar.

Zum Hintergrund:

Nicht die Erbschaftssteuer an sich oder deren Steuersätze bzw. -klassen wurden durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, sondern die uneinheitliche Ausgestaltung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Der Gleichheitssatz sei nur dann erfüllt, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert. In der Wahl der Wertermittlungsmethode ist der Gesetzgeber dabei grundsätzlich frei. Die Bewertungsmethoden müssen lediglich gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.

Hier gelangen Sie zur vollständigen [Pressemitteilung].